Durchführung der
Antragstellung nach
§ 31k BImSchG
Aufgrund der Gasmangellage ermöglicht die Bundesregierung Betreibern von Windenergieanlagen ab sofort und bis zum 15. April 2023 mehr Strom zu produzieren, indem genehmigungsrechtliche Auflagen zu
Schall und Schatten vorübergehend gelockert werden. Grundlage hierfür ist der neue § 31k des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Wir übernehmen für Sie die Antragsstellung nach § 31k BImSchG auf Zulassung einer Ausnahme von der genehmigten eingeschränkten Betriebsweise in der Nacht und Befreiung von den schattenwurfbedingten Abschaltungen, um:
• die Strommenge einer Windenergieanlage zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung oder Vermeidung von Schattenwurf beschränkt ist, oder
• die Leistung oder die Strommenge einer Windenergieanlage in der Nachtzeit zu erhöhen, soweit sich der Schallpegel der Anlage in dieser Zeit um maximal 4 Dezibel gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöht.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um zu erfahren, welche Dokumente und Informationen für die Antragstellung benötigt werden.